«Gegenüber der Polizei wurde ich nicht zuerst handgreiflich.»; «Es kann sein, dass ich ihn beleidigt habe während dieser ganzen Rangelei. Er hat mich auch beleidigt.» [pag. 38 Z. 510 und Z. 533 f.]; «Ich habe dem Polizisten nur mit der Hand angezeigt, dass er nicht eintreten solle im Sinne von ‹Stopp›, mit ausgestreckter Hand.» [pag. 37 Z. 484 f.]). Wie bereits im Zusammenhang mit den Vorfällen zum Nachteil der Strafklägerin ist auch bei diesem Anklagepunkt im Aussageverhalten des Beschuldigten der Versuch einer Täter-Opfer-Umkehr auszumachen.