Präzisierend und teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist das Folgende erwähnt: Auf Frage, ob er den anwesenden Polizisten als «Hurensohn» betitelt habe, gab der Beschuldigte ausweichend zu Protokoll: «Nein. Also weiss ich nicht mehr. Am Anfang nicht. Was dann bei dem ganzen Gerangel war, weiss ich nicht.» [pag. 37 Z. 495 f.]). Zudem brachte er sogleich eine vermeintliche Rechtfertigung für sein Verhalten vor («Er hat das vielleicht aus mir rausprovoziert. Ich war sowieso betrunken.» [pag. 37 Z. 496 f.]).