der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 16.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich an und der angeklagte Sachverhalt wird – soweit oberinstanzlich noch von Relevanz – als erstellt erachtet. Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 455, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend und teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist das Folgende erwähnt: