64 nicht fertig sei und man sich immer zweimal im Leben sehe (Ziff. I.10. der Anklageschrift). 16.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte auch diese Vorwürfe in Abrede. Demnach ist der Vorfall insgesamt und insbesondere das Vorgehen der Polizisten zu überprüfen. 16.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel korrekt zusammengefasst. Es wird vorab auf ihre Erwägungen verwiesen (pag. 452 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).