351 Z. 3 f.). Obwohl entsprechend den Angaben der Rechtsvertretung der Strafklägerin keine Quittung für das Mobiltelefon vorliegt, bewegt sich die Angabe der Strafklägerin in einem für dieses Modell marktüblichen Preissegment für ein neues Gerät, weshalb auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt werden kann. In dubio pro reo geht die Kammer hierbei von einem Wert von CHF 800.00 aus. Der bezifferbare Sachschaden liegt somit in jedem Fall über der vom Bundesgericht pauschal bei CHF 300.00 angesetzten Schwelle, ab welcher der Schaden nicht mehr geringfügig i.S.v. Art. 172ter StGB ist (BGE 123 IV 119). 15.9.3 Beweisergebnis