92 Z. 119 f.]). Als Grund gab er an, dass er die Strafklägerin habe ärgern wollen und es habe quasi als Ventil gedient (pag. 92 Z. 123 ff.), wobei sich die Frage stellt, wofür der Beschuldigte ein Ventil benötigte. Beim Mobiltelefon handelte es sich gemäss den Angaben der Strafklägerin um ein iPhone 8 Plus, welches sie damals gerade erst im AC.________ (Geschäft) gekauft habe. Es habe damals ca. CHF 800.00 bis CHF 900.00 gekostet (pag. 351 Z. 3 f.).