63 15.9.2 Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, das Mobiltelefon der Strafklägerin kaputt gemacht zu haben (pag. 34 Z. 381 ff.; pag. 92 Z. 119 ff.) und seine Aussagen stimmen mit jenen der Strafklägerin überein. Trotz seines Geständnisses ist augenscheinlich, dass der Beschuldigte die Verantwortung auch in diesem Anklagepunkt wiederum der Strafklägerin zuschob (Sie mache aber bei ihm zu Hause auch diverse Sachen kaputt. [pag. 92 Z. 119 f.]).