92 Z. 106). Auf seine unglaubhaften Aussagen wird nicht abgestellt. 15.8.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte drohte der Strafklägerin im Winter 2018/2019 in seiner Wohnung, evtl. anderswo, damit, Videos, welche die beiden beim Geschlechtsverkehr zeigen, ihren Eltern zu zeigen oder anderweitig in Umlauf zu bringen, falls sie ihn verlassen sollte. Dadurch beabsichtigte der Beschuldigte, die Trennung zu verhindern; er wusste um die Einwirkung auf die Willensbildung sowie Willensbetätigung der Strafklägerin und wollte dies auch. 15.9 Vorfall in der Zeit von Juni/Juli 2019 (Ziff.