Mit Blick auf den Tatzeitpunkt ist ferner vorstellbar, dass die Strafklägerin den Beschuldigten nach den Geschehnissen vom 22. November 2018 verlassen wollte und ihm die Trennung in Aussicht stelle. Ebenfalls ins Bild passt, dass der Beschuldigte diese beabsichtigte Trennung nicht akzeptierte und sich zwecks deren Verhinderung entsprechend dem angeklagten Sachverhalt verhielt. Der Beschuldigte selbst ging auch bei diesem Vorwurf in Gegenangriffe über (vgl. bspw. pag. 91 Z. 100 ff.) und schob die Verantwortung wiederum der Strafklägerin zu (vgl. pag. 35 Z. 427 ff.; pag. 36 Z. 449 ff.; pag. 91 Z. 97 ff.; pag. 92 Z. 106).