Denn die Strafklägerin konnte nicht wissen, dass der einvernehmende Polizist diesbezüglich nachfragen würde. Die Kammer erachtet ihre Aussage, dass die Videos ohne ihr Einverständnis gemacht worden seien und sie dies dem Beschuldigten gesagt habe, ebenfalls als glaubhaft (pag. 87 Z. 79 f.). Dass sie diese Videos noch immer belasten, wie sie vor der Vorinstanz angab (pag. 345 Z. 22), ist nachvollziehbar. Mit Blick auf den Tatzeitpunkt ist ferner vorstellbar, dass die Strafklägerin den Beschuldigten nach den Geschehnissen vom 22. November 2018 verlassen wollte und ihm die Trennung in Aussicht stelle.