62 es Videos seien, die sie beim Sex mit dem Beschuldigten zeigen würden (pag. 86 Z. 70). Wären die Videos – wie der Beschuldigte geltend macht – auf Initiative der Strafklägerin entstanden, hätte sie die Videos entweder gar nicht erwähnt oder aber in der ersten Aussage hierzu von Sex-Videos gesprochen. Denn die Strafklägerin konnte nicht wissen, dass der einvernehmende Polizist diesbezüglich nachfragen würde.