In diesem Fall wäre eine identische Wiedergabe zu erwarten gewesen. In casu drohte der Beschuldigte der Strafklägerin jedoch nicht nur mit dem in Umlauf bringen der Aufnahmen, sondern zusätzlich damit, ihren Eltern die intimen Videos zukommen zu lassen, sollte sie ihn verlassen. Die Strafklägerin bestätigte, dass dies das Schlimmste für sie wäre (pag. 345 Z. 25). Dafür, dass die Strafklägerin wie sie selbst sagte Angst vor der Weiterverbreitung der Videos gehabt hatte (pag. 345 Z. 20 f.), spricht ferner, dass sie nach der Verhaftung des Beschuldigten einige Videos löschte und sein Mobiltelefon zurücksetzte (pag. 86 Z. 73;