Bereits seiner Exfreundin hatte er damit gedroht, ihre Nacktfotos zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten, wenn sie gegenüber seiner Freundin etwas über die ehemalige, intime Beziehung zu ihm verlauten liesse. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin von dieser rechtskräftigen Verurteilung gewusst und diesen Vorwurf lediglich wiederholt habe. In diesem Fall wäre eine identische Wiedergabe zu erwarten gewesen.