15.8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte die Existenz der intimen Videos, die ihn beim Sex mit der Strafklägerin zeigten, nicht in Abrede. Ebenfalls als erstellt zu gelten hat, dass die Videos gelöscht wurden und nicht mehr existieren. Darüber hinaus ist der angeklagte Sachverhalt bestritten (pag. 36 Z. 434 ff.). 15.8.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer kann sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz wiederum anschliessen und der angeklagte Sachverhalt wird als erstellt erachtet. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (pag. 462 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).