654 Z. 40]). Entsprechend dem Beweisergebnis hatten sich zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalten bereits zugetragen, so u.a. auch der Würgevorfall im Dezember 2018/Januar 2019. Obwohl der Beschuldigte der Strafklägerin nicht unbedingt ihren Tod in Aussicht stellte, waren diese Äusserungen doch mehr als geeignet, um sie um ihre physische und psychische Unversehrtheit fürchten zu lassen. Der Einwand des Beschuldigten, er habe damit gemeint, er werde wieder zur Polizei gehen und es sei nicht ernst gemeint gewesen, ist demgegenüber eine Schutzbehauptung.