486, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte es sich bei diesen Äusserungen des Beschuldigten nicht um Todesdrohungen; er rief mit diesen Aussagen vielmehr sein bisheriges Beziehungsverhalten in Erinnerung und stellte deren Wiederholung in Aussicht. Dies gab die Strafklägerin auf entsprechende Frage an der Berufungsverhandlung so zu Protokoll (Sie habe darunter verstanden, dass er sie wieder schlagen oder bedrohen, beschimpfen wolle. Oder wieder einsperren, dass sie nicht nach Hause könne [pag. 654 Z. 40]).