Dafür, dass die Strafklägerin durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, spricht nicht zuletzt, dass sie sich anschliessend an die Polizei wandte und Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Die Aussagen des Beschuldigten sind wiederum geprägt von Gegenangriffen (vgl. bspw. pag. 35 Z. 416 f.; pag. 91 Z. 93), Rechtfertigungen und Verharmlosungen (vgl. bspw. pag. 35 Z. 415 ff.) und damit nicht glaubhaft. Entgegen dem Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 486, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte es sich bei diesen Äusserungen des Beschuldigten nicht um Todesdrohungen;