Oberinstanzlich konnte die Strafklägerin nachvollziehbar darlegen, dass sie es am Anfang nicht ernst genommen bzw. keine Angst gehabt und gedacht habe, dass er das einfach so sage. Aber als er es durchgesetzt und sie geschlagen habe, habe sie bemerkt, dass er es mit diesen Drohungen ernst meine. Da habe sie dann Angst gehabt (pag. 652 Z. 4 ff. und Z. 12). Dafür, dass die Strafklägerin durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde, spricht nicht zuletzt, dass sie sich anschliessend an die Polizei wandte und Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete.