Im Anzeigerapport vom 10. März 2020 ist vermerkt, dass sie sich nicht mehr alleine vor die Türe traue (pag. 81). Vor der Vorinstanz relativierte die Strafklägerin diese Erstaussage und gab auf Frage, was diese Drohungen bei ihr bewirkt hätten, an, Angst in dem Sinne habe sie nicht gehabt. Allerdings sagte sie auch, sie habe die Drohungen ernst genommen (pag. 352 Z. 14). Oberinstanzlich konnte die Strafklägerin nachvollziehbar darlegen, dass sie es am Anfang nicht ernst genommen bzw. keine Angst gehabt und gedacht habe, dass er das einfach so sage.