Es kann vorab auf das allgemeine Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. E. 15.2.1 hiervor). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin ist erstellt, dass die Beziehung geprägt war von Gewalt, welche durch den Beschuldigten ausging. Dass er der Strafklägerin gedroht hat, gab er selbst zu, jedoch mit der Schutzbehauptung, sie habe ihm auch gedroht und es sei nicht ernst gemeint gewesen. Ebenfalls sagte er wenig überzeugend aus, er habe mit den Äusserungen gar nichts gemeint und es sei nichts passiert (pag. 91 Z. 88 und Z. 92). Die Strafklägerin gab die «Drohungen» auf Frage, was alles geschehen sei, dass es nun zur