15.7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf vollumfänglich. 15.7.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich an und es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 486, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist zu erwähnen was folgt: Es kann vorab auf das allgemeine Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. E. 15.2.1 hiervor).