34 Z. 382 ff.). Ebenfalls ist nicht erstellt, dass die Gewalt von der Strafklägerin ausging oder die Tätlichkeiten auf Gegenseitigkeit beruhten. Vielmehr sind diese Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es ist nicht auf seine Aussagen abzustellen. 15.6.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte klemmte die Strafklägerin in der Zeit von Juni/Juli 2019 in H.________(Ortschaft) am L.________(See) ins Gesicht. Im Sommer 2019 hat der Beschuldigte die Strafklägerin in seiner Wohnung und anderswo wiederholt geohrfeigt, gestossen, an den Armen gepackt, am Hals gepackt und an den Haaren gezogen.