59 und nicht ein Beissen in die Wange gehandelt hatte (vgl. die Aussagen der Strafklägerin [pag. 350 Z. 39 ff. und Z. 42 f.]). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten – wie bereits wiederholt dargelegt – nicht glaubhaft. Auch bezüglich dieser Vorwürfe beschränkte sich der Beschuldigte darauf, sie abzustreiten (vgl. bspw. pag. 34 Z. 368), in Gegenangriffe überzugehen (vgl. bspw. pag. 34 Z. 369 ff.) und eine Dritttäterhypothese vorzubringen (pag. 34 Z. 382 ff.).