Ebenfalls präzisierte sie ihre Aussage vor der Vorinstanz weiter, wonach er sie in die Wange gebissen habe (pag. 350 Z. 31) und es keine Fleischwunde gewesen, sondern der Abdruck ca. eine Woche lang sichtbar gewesen sei (pag. 350 Z. 33 f. und Z. 39). Entgegen der Vorinstanz (pag. 482, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) relativierte die Strafklägerin ihre vorherige Aussage insofern nicht, sondern gab lediglich das zu Protokoll, was sich zugetragen hatte. Die Kammer geht mit der Vorinstanz jedoch einig, dass es sich gestützt auf die Aussagen der Strafklägerin um ein Klemmen