Anders als die Vorinstanz ausführt (pag. 483, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), musste die Strafklägerin ihre diesbezüglichen Aussagen nicht etwa relativieren. Vielmehr grenzte sie diese Vorfälle, bei denen sie der Beschuldigte am Hals gepackt hatte, von den Würgevorfällen ab (Das Würgen im Sommer 2019 sei weniger schlimm gewesen als das Würgen am 22. November 2018. Im Sommer 2019 habe er sie einfach am Hals gepackt und dann wieder losgelassen. [pag. 352 Z. 4 ff.