86 Z. 25), was sie vor der Vorinstanz bestätigte. Manchmal mit einer Hand, manchmal mit zwei Händen, jedoch nicht immer so fest, dass sie keine Luft mehr bekommen hätte. Er habe sie jeweils am Hals gepackt, gedrückt und wieder losgelassen (pag. 351 Z. 41 ff.). Auch bei diesem Vorwurf wäre es der Strafklägerin ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten mit dem Vorwurf des Würgens noch schwerer zu belasten. Hiervon sah sie jedoch ab, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Anders als die Vorinstanz ausführt (pag.