Die Strafklägerin hat auch hinsichtlich dieser Kerngeschehen glaubhafte Aussagen gemacht. Angesichts des konfliktbeladenen Beziehungsgefüges ist nicht weiter erstaunlich, dass die Strafklägerin die Vorfälle nicht sogleich und in ihrer Gesamtheit zur Anzeige brachte. Gestützt auf die Aussagen der Strafklägerin gelangt die Kammer in Abweichung zur Anklageschrift zum Schluss, dass der Beschuldigte sie im Rahmen dieser tätlichen Angriffe nicht würgte, sondern am Hals packte. Bereits vor der Polizei gab sie an, dass ihr der Beschuldigte gegen den Hals gehe (pag. 86 Z. 25), was sie vor der Vorinstanz bestätigte.