58 15.6.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz vollumfänglich an und die angeklagten Sachverhalte werden – mit Ausnahme des Würgens – als erstellt erachtet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 482 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend sei das Folgende erwähnt: Die Strafklägerin hat auch hinsichtlich dieser Kerngeschehen glaubhafte Aussagen gemacht.