Von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen im Winter 2018, evtl. in der Zeit vom 22. November 2018, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. 15.6 Vorfälle vom Juni/Juli 2019 und im Sommer 2019 (Ziff. I.5.1. und I.5.2. der Anklageschrift) 15.6.1 Angeklagte Sachverhalte Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.5.1. und I.5.2. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag.