Durch sein Verhalten schuf der Beschuldigte skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben der Strafklägerin. Er wusste, dass aufgrund seines Verhaltens die nahe Möglichkeit bestand, dass die Strafklägerin durch das Würgen lebensgefährliche Verletzungen erleiden würde. Der Beschuldigte handelte trotz dieses Wissens, weil ihm die Gefährdung gleichgültig war. Von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen im Winter 2018, evtl. in der Zeit vom 22. November 2018, in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin ist der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen.