Nach dem Gesagten ist der Vorwurf gemäss Ziff. I.16. der Anklageergänzung, wonach der Beschuldigte der Strafklägerin im Winter 2018 evtl. in der Zeit vom 22. November 2018 ein Messer an den Hals gehalten haben soll, welches einen Strich am Hals, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen hinterlassen habe, nicht mit dem zu prüfenden Sachverhalt, der tatnächsten Einvernahme und der objektiven Beweismittel in Einklang zu bringen. Der angeklagte Sachverhalt ist nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Der Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und Ziff.