Überdies konnte das IRM am Hals der Strafklägerin keinen Strich feststellen. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen der Strafklägerin und vor dem Hintergrund der konfliktbehafteten Beziehung gibt es für die Kammer keine Zweifel, dass es einen Vorfall gegeben hat, bei dem der Beschuldigte der Strafklägerin ein Messer an den Hals gehalten hat und sie dies gegenüber der Polizei verschwieg, um den Be-