330 Z. 86 f.), zu erwarten gewesen, dass sie einen Messereinsatz gegen sie selbst erwähnen würde. Dies tat sie jedoch nicht. Ebenso wenig erwähnte sie dies gegenüber der untersuchenden Ärztin im Rahmen ihrer Untersuchung durch das IRM. Auch dem gestützt auf diesen Vorfall erstellten Rapport des KTD vom 12. Dezember 2018 ist nichts dergleichen zu entnehmen; gemäss den erhaltenen Informationen sei die Strafklägerin vom Beschuldigten unter anderem gewürgt und bedroht worden (pag. 316). Überdies konnte das IRM am Hals der Strafklägerin keinen Strich feststellen.