Aus den tatnächsten Aussagen der Strafklägerin folgt, dass es sich beim Vorfall vom 22. November 2018, bei dem die Strafklägerin glaubhaft ein Würgen durch den Beschuldigten schilderte, und beim Vorfall mit dem Messer an den Hals halten im Winter 2018 – entgegen dem Beweisergebnis der Vorinstanz – um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt hatte. Obwohl nachvollziehbar ist, dass die Strafklägerin den Beschuldigten in ihrer Einvernahme vom 22. November 2018 nicht belasten wollte, so wäre spätestens auf Frage des Polizisten, ob sie dem Protokoll noch etwas anzufügen habe (pag. 330 Z. 86 f.), zu erwarten gewesen, dass sie einen Messereinsatz gegen sie selbst erwähnen würde.