Verletzungen (mehrere rötlich-violette Hauteinblutungen an der Halsvorderseite und linken Halsseite sowie eine kleine Hautabschürfung). Ein Würgen der Strafklägerin ist nicht angeklagt. Aus den tatnächsten Aussagen der Strafklägerin folgt, dass es sich beim Vorfall vom 22. November 2018, bei dem die Strafklägerin glaubhaft ein Würgen durch den Beschuldigten schilderte, und beim Vorfall mit dem Messer an den Hals halten im Winter 2018 – entgegen dem Beweisergebnis der Vorinstanz – um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt hatte.