Bei einer Falschbelastung wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Anzahl an Vorwürfen erhöht, und nicht reduziert. In Ziff. I.16. der Anklageergänzung wird der Sachverhalt wie von der Strafklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 geschildert wiedergegeben (Strafklägerin will Beziehung beenden, verbale und tätliche Auseinandersetzung, Beschuldigter zieht sein Hemd aus, wirft die Strafklägerin aufs Bett und droht ihr sie und sich selbst umzubringen, hält ihr ein Messer an den Hals, Strich am Hals sichtbar, der Beschuldigte habe an diesem Tag Alkohol und Marihuana konsumiert).