Die Verteidigung des Beschuldigten monierte oberinstanzlich, der Audioaufnahme der erstinstanzlichen Einvernahme könne entnommen werden, dass die Strafklägerin ebenfalls angegeben habe, dass sie aufgestanden sei, als der Beschuldigte in die Küche gerannt sei und sie sei dann schauen gegangen (vgl. pag. 666). Protokolliert worden sei, dass sie auf Frage, ob er das Messer zuerst gegen sich gerichtet habe, angegeben habe, dass es gewesen sei, nachdem sie aufgestanden sei. Er habe sich irgendwann beruhigt, sei in die Küche gerannt und habe gesagt, dass er sich umbringen werde (pag. 345 Z. 2 ff.). Obwohl das zutrifft, vermag dies an der Schlussfolgerung nichts zu ändern.