56 ten angesprochen antwortete die Strafklägerin, es sei gut möglich, aber sie müsste sich fast nochmals alles überlegen. Es sei einfach lange her (pag. 651 Z. 10 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten monierte oberinstanzlich, der Audioaufnahme der erstinstanzlichen Einvernahme könne entnommen werden, dass die Strafklägerin ebenfalls angegeben habe, dass sie aufgestanden sei, als der Beschuldigte in die Küche gerannt sei und sie sei dann schauen gegangen (vgl. pag.