Es ist nicht weiter verwunderlich, dass die Strafklägerin nach so vielen Jahren die verschiedenen Vorfälle – die sich teilweise auf ähnliche Art und Weise abspielten – als einen Vorfall interpretierte. Dafür spricht auch ihre Aussage an der Berufungsverhandlung auf Frage, ob das Würgen gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und das Messer an den Hals halten gemäss Ziff. I.16. der Anklageergänzung am gleichen Tag gewesen seien. Sie gab an, dass sie sich nicht genau erinnern könne.