Zudem waren die Schilderungen des Rahmen- und des Kerngeschehens der beiden Vorfälle mit dem Würgen nicht identisch. Nach dem Gesagten stimmen die Aussagen der Strafklägerin vor der Vorinstanz mit ihren früheren, glaubhaften Aussagen nicht überein. Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch einerseits durch den Zeitablauf (seit dem Vorfall vom November 2018 waren fast vier Jahre vergangen) und andererseits mit der Vielzahl an Gewaltvorfällen erklären. Es ist nicht weiter verwunderlich, dass die Strafklägerin nach so vielen Jahren die verschiedenen Vorfälle – die sich teilweise auf ähnliche Art und Weise abspielten – als einen Vorfall interpretierte.