Die Strafklägerin brachte diese Vorfälle nicht von sich aus in einen Zusammenhang, sondern erst auf entsprechende Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin. Sie erwähnte nach dem Vorfall vom 22. November 2018 weder gegenüber der Polizei noch dem KTD und dem IRM einen Messereinsatz; das IRM konnte keine feine Spur am Hals der Strafklägerin feststellen; eine solche lässt sich auch nicht mit stumpfer Gewalteinwirkung in Einklang bringen. Zudem waren die Schilderungen des Rahmen- und des Kerngeschehens der beiden Vorfälle mit dem Würgen nicht identisch.