Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz vermochte die Strafklägerin mit ihren Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung scheinbare Widersprüche nicht auszuräumen. Dass es sich sowohl bei Vorfällen mit dem Würgen als auch beim Vorfall mit dem Messer an den Hals halten um verschiedene Vorfälle zu unterschiedlichen Zeiten gehandelt hatte, ging aus der Aktenlage hervor (vgl. dazu hiervor). Die Strafklägerin brachte diese Vorfälle nicht von sich aus in einen Zusammenhang, sondern erst auf entsprechende Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin.