354 Z. 27 ff.). In ihrer oberinstanzlichen Einvernahme gab sie an, dass sie wahrscheinlich vergessen habe, es zu erwähnen, da viel passiert sei. Oder sie habe es nicht als so schlimm angesehen, dass sie es erwähnen müsse (pag. 651 Z. 20 f.; pag. 655 Z. 8). Der Umstand, dass sie hierfür unterschiedliche Gründe angab, lässt entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 666) nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz vermochte die Strafklägerin mit ihren Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung scheinbare Widersprüche nicht auszuräumen.