344 Z. 45 f.). Oberinstanzlich bestätigte die Strafklägerin, dass sie einen kleinen Strich gehabt habe, es sei aber nicht durchgeschnitten gewesen (pag. 655 Z. 9 f.). Auf Frage, weshalb sie im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift das Messer nicht erwähnt habe, erklärte die Strafklägerin, dass es bei der Polizei untergegangen sei. Sie hätten mehr über das Würgen gesprochen. Sie habe das Messer bei der Polizei nicht erwähnt, weil sie den Beschuldigten geliebt habe und sie ihm nicht noch weitere Probleme habe machen wollen (pag. 354 Z. 27 ff.).