Ihre Aussagen sind insofern konstant. Zudem gab sie in der Berufungsverhandlung lebensnah an, sie habe wie ein Ameisenkribbeln gehabt (pag. 651 Z. 25). Zu den Beweggründen des Beschuldigten machte sie keine Angaben. Gemäss ihren Aussagen wollte sie – nachdem sie mit dem Beschuldigten zusammen kiffen musste – die Wohnung verlassen und wurde vom Beschuldigten bei der Eingangstüre ohne ersichtlichen Grund angegriffen und gewürgt. Auf Frage der Vorinstanz, ob es sich bei dem Vorfall gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift allenfalls um den Vorfall vom 22. November 2018 handle oder ob es um einen anderen Vorfall gehe, sagte die Strafklägerin, es handle sich um denselben Vorfall (pag.