Ihre Einwände gegen den Zustand der Bewusstlosigkeit verdeutlichen auch bei diesen Aussagen ihre Bemühung, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Strafklägerin schilderte oberinstanzlich, dass sie anschliessend Schmerzen am Hals und am Kehlkopf sowie Schluckbeschwerden hatte (pag. 656 Z. 3 f. und Z. 6). Sie sei für zwei, drei Sekunden weg gewesen, sie habe nachher nicht recht gewusst, wo sie sei und sie habe keine Luft mehr bekommen (pag. 651 Z. 26 f. und Z. 37 f.), was sie innerhalb derselbigen Einvernahme bestätigte (pag. 654 Z. 30 ff.). Ihre Aussagen sind insofern konstant.