Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine laienhafte Wiedergabe handelt. Entgegen der eigenen Definition der Strafklägerin impliziert die Umschreibung eines «Wegseins» und wieder zu sich Kommens eine Bewusstlosigkeit. Auch oberinstanzlich schilderte sie eindrücklich, dass ihr während ein paar Sekunden schwarz vor Augen geworden war. Der Beschuldigte musste ihr sogar einen «Chlapf» geben, damit sie wieder zu sich kam. Ihre Einwände gegen den Zustand der Bewusstlosigkeit verdeutlichen auch bei diesen Aussagen ihre Bemühung, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.