21 Z. 423 und Z. 426). Vor der Vorinstanz und auch oberinstanzlich gab die Strafklägerin an, sie sei nicht bewusstlos gewesen. Ihr sei zwar schwarz vor Augen geworden, jedoch habe sie immer gewusst, was um sie herum passiert sei. Sie habe nicht mehr gewusst, wo sie sei, wie sie heisse, dies für ein paar Sekunden. Aber sie sei bei Bewusstsein gewesen (pag. 351 Z. 47 ff.; pag. 651 Z. 25 ff.). Sie habe immer noch gehört, was um sie herum passiert sei, alle Geräusche oder als der Beschuldigte losgelassen habe. Sie sei nicht minutenlang dagelegen (pag. 651 Z. 41 ff.). Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine laienhafte Wiedergabe handelt.