und Z. 50 f.). Zudem wurden die Aussagen der Strafklägerin wie bereits dargelegt durch die Schlussfolgerungen des Gutachtens objektiviert (vgl. E. 15.1.1 hiervor). Die subjektive Angabe gegenüber der Ärztin des IRM betreffend «ameiselen» am Hals (vgl. pag. 326) machte sie auch vor der Polizei (pag. 330 Z. 64 f.). In