329 Z. 21 ff.). Die Aussagen der Strafklägerin wirken selbsterlebt und enthalten Nebensächlichkeiten (vgl. bspw. pag. 329 Z. 21 ff.). Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 18. Dezember 2018 zur körperlichen Untersuchung der Strafklägerin, die am 22. November 2018 stattfand, wurden die damaligen mündlichen Angaben der Strafklägerin wiedergegeben (Sie habe davon gesprochen, dass der Beschuldigte sie mit einer Hand von vorne am Hals gepackt und ins Bett gedrückt habe. Ebenfalls habe er sie an den Haaren gepackt [pag. 324]), und diese stimmen mit ihrer ebenfalls am 22. November 2018 stattfindenden Einvernahme vor der Polizei überein (pag. 329 Z. 43 ff. und Z. 50 f.)